Zollfreistellung

Zollfreistellung
überholte Bezeichnung für die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in den zollrechtlich freien Verkehr oder die vorübergehende Verwendung ohne Erhebung von Zöllen. Z. ist dabei die Mitteilung an den Zollanmelder, dass ein Zoll nicht zu erheben ist, weil sie nach dem Zolltarif oder aus anderen Gründen zollfrei ist. Das kann ausdrücklich geschehen, sich aber auch mittelbar aus dem Zollbescheid ergeben.Die Z. schließt jedoch nicht aus, dass bei unberechtigter Überlassung der Zollbetrag nachgefordert wird, weil die Zollschuld stets in der gesetzlichen Höhe entsteht.

Lexikon der Economics. 2013.

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